Im Vorfeld der Anhörung zu eSport im Deutschen Bundestagwirbt der CDU-Bundestagsabgeordnete Johannes Steiniger für eine Anerkennung derGemeinnützigkeit bestimmter Computerspiele ohne gewaltbetonte Inhalte. Hierbeidifferenziert er konsequent nach den Inhalten der Spiele analog zurAltersfreigabe der USK. Gleichzeitig findet im Sinne der Autonomie des Sportsdie Positionierung des DOSB Beachtung.
Die Debatte um die Anerkennung von eSport als Sport hat in den vergangenen Monaten hohe Wellen geschlagen. Bei zahlreichen Sportvereinen in Deutschland besteht das Interesse, eSport in ihre Vereinsarbeit zu integrieren. Wichtigste Voraussetzung hierfür ist die Anerkennung von eSport im Verein als gemeinnützig. Denn sind Aktivitäten eines Vereins nicht von dessen gemeinnützigen Zweck umfasst, riskiert der Verein den Status der Gemeinnützigkeit.
In diesem Zusammenhang ist die Positionierung des DOSB eindeutig, was die Frage angeht, ob eSport als Sport im Verein angesehen werden soll. Vor dem Hintergrund der Autonomie des Sports gilt es, diese Festlegung seitens der Politik zunächst einmal anzuerkennen. Dennoch muss gleichzeitig eine sachgerechte Lösung im Sinne der Rechtssicherheit für die Vereine gefunden werden.
Differenzierung nach Spielinhalten
Entscheidend ist für mich eine konsequente Unterscheidung zwischen virtuellen Sportsimulationen, Echtzeit-Strategiespielen und Shooter-Spielen. Im Hinblick auf eSport im Verein muss aus meiner Sicht zwischen diesen Spielen und ihren Inhalten differenziert werden.
Die USK-Altersangabe ist aus meiner Sicht ein gutes Kriterium zur Abgrenzung der Spiele. Das USK-Zertifizierungsverfahren stellt weltweit anerkannte Anforderungen an die Jugendfreigabe von Computerspielen und trifft Entscheidungen zur Jugendfreigabe, die breite Akzeptanz besitzen.
Es ist daher nur folgerichtig anhand dieser Kriterien, Vereinen die Möglichkeit zu eröffnen, bestimmte Spiele in ihr Angebot aufzunehmen.
Virtuelle Sportsimulationen
Der DOSB hat bei den virtuellen Sportsimulationen keine Bedenken, wenn diese in den Sportvereinen angeboten werden. Einzelne Sportverbände sind bereits dabei, die elektronische Simulation ihrer Sportart in die Satzung mitaufzunehmen. Virtuelle Sportsimulationen machen jedoch nur einen kleinen Anteil an Spielen in Deutschland aus.
Echtzeit-Strategiespiele
Weitaus größerer Beliebtheit erfreuen sich Spiele, die verschiedene Genres vermischen. Hier sind insbesondere die Echtzeit-Strategiespiele wie „Dota II“ zu nennen.
Diese sind meistens als Teamspiele aufgebaut, bei denen zwei aus mehreren Spielern bestehende Teams gegeneinander antreten. Die USK-Altersfreigabe liegt hier bei 12 Jahren. Der in diesen Spielen ausgetragene Wettkampf der beiden Mannschaften weist aus meiner Sicht einen grundlegenden Bezug zum Leistungsmessen in der sportlichen Welt auf und beinhaltet keine Verstöße gegen die ethischen Grundwerte des Sports.
Shooter-Spiele
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Spiele, die explizit Gewalt beinhalten, sollte jedoch nicht zur Debatte stehen. Shooter-Spiele wie „Counter Strike“ bewegen sich außerhalb der vom Sport akzeptierten und geförderten ethischen Grenzen.
Die USK-Altersfreigabe 16 oder 18 indiziert hierbei den Inhalt von Gewalt. Es kann für Sportvereine daher keine sinnvolle Erweiterung oder Ergänzung ihrer Tätigkeiten darstellen, Spiele mit einer Altersfreigabe USK 16 oder höher in ihr Angebot aufzunehmen.
Festschreibung in der Abgabenordnung
Da die Echtzeit-Strategiespiele wie oben ausgeführt nicht dem Wertekanon des Sports widersprechen, sondern im Gegenteil sportliche Werte wie Teamgeist fördern, sollen diese Spiele in den Bereich der Gemeinnützigkeit aufgenommen werden.
Eine Ergänzung der Abgabenordnung § 52 Abs. 2 AO für wettkampfmäßiges Computerspielen ohne gewaltbetonte Inhalte, etwa durch Einfügen einer neuen Ziffer, wäre ein gangbarer Weg, um in klarer Abgrenzung zum Sport einen eigenen Grund für Gemeinnützigkeit darzustellen.
Zusätzlich ließe sich in einem Abschnitt des Anwendungserlasses zur Abgabeordnung (AEAO) ein Negativkatalog der genauen Genres an Spielen, die nicht von der AO erfasst sein sollen, definieren. Hierzu würden vor allem die sogenannten Shooter-Spiele zählen.
Abgrenzung zur Gemeinnützigkeit des Sports
Hingegen steht der politisch breit diskutierte Vorschlag der Ergänzung von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO um eine Formulierung „die Förderung des Sports (Schach und eSport gelten als Sport)“ in eindeutiger Ablehnung zu der im DOSB-Positionspapier zum Ausdruck gebrachten Haltung.
Insofern ist durch die oben genannte Differenzierung nach Spielinhalten und einer Gemeinnützigkeit unabhängig vom Sport ein Weg gefunden, der im Lichte der ausgetauschten Argumente für Rechtssicherheit der Vereine sorgt.