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Statement zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz

In den letzten Tagen und Wochen wurde viel über das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz gesprochen. Mich haben viele Tausend Schreiben dazu erreicht. Gerne will ich hier nochmal die wichtigsten Punkte transparent machen, meine Gründe für die Zustimmung zum Gesetzentwurf nennen und die Fakten checken.

Mehr Mitsprache für den Deutschen Bundestag

Ziel aller Maßnahmen ist, eine Überforderung des Gesundheitssystems durch intensivpflichtige Covid19-Patienten zu verhindern. Jeder Patient, der ein Intensivbett braucht, soll eines erhalten. Wir wollen nicht, dass es zu einer Situation kommt, in der Ärzte entscheiden müssen, welche Patient behandelt wird und welcher nicht.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür hat der Deutsche Bundestag gelegt. In jeder Woche, in jeder Sitzung diskutieren wir die Pandemie-Lage, die Auswirkungen und die Hilfsmaßnahmen. Bereits über 70 Mal haben wir auch im Plenum zu Corona diskutiert und Gesetze beschlossen. Die Beschäftigung und die Debatte kommt also keineswegs zu kurz. Im Gegenteil: erst durch die Feststellung einer Epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach §5 IfSG hat der Deutsche Bundestag die rechtliche Grundlage dafür gelegt, dass die örtlichen Gesundheitsbehörden und die Bundesländer entsprechende Schutzmaßnahmen nach §28ff. und §32 IfSG vornehmen konnten. Der Deutsche Bundestag selbst beschließt aufgrund unserer föderalen Ordnung keine Schutzmaßnahmen; hierfür sind die Bundesländer zuständig.

In dem dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird nun die von vielen angemahnte Konkretisierung der Eingriffsgrundlage vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dies erfolgt im neuen § 28a IfSG. Hier wird eine besondere Rechtsgrundlage aufgenommen, die beispielhaft Standardmaßnahmen enthält, welche die Länder ergreifen können, sofern der Deutsche Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite i.S.d. § 5 Abs. 1 festgestellt hat. Zudem wird ein Stufensystem eingeführt, das sich an der jeweiligen Inzidenz von Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen orientiert. Dadurch kommt der Gesetzgeber auch seiner Aufgabe der rechtlichen Absicherung der Maßnahmen der Bundesländer nach. Anders als viele behaupten, wird durch diese neue Norm also der Handlungsspielraum der staatlichen Institutionen eingeschränkt und nicht ausgeweitet. Von daher dient diese Änderung den bürgerlichen Freiheitsrechten und beschneidet Sie nicht.

Werkzeugkasten im Kampf gegen die Pandemie

Der Gesetzentwurf regelt zudem unterschiedliche Bereiche, die aus meiner Sicht auch notwendig sind. So werden die bislang in § 5 Absatz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr (insbesondere Einreise) für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 IfSG zusammengeführt und u. a. dahingehend angepasst, dass insbesondere auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden kann, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Außerdem wird der Begriff des Risikogebiets legaldefiniert. Zudem sollen mit dem Gesetzentwurf beim Robert Koch-Institut neuartige Surveillance-Instrumente wie eine virologische und syndromische Surveillance vorgesehen werden. Auch soll es eine Konzentration auf die namentliche Positivmeldung und verbesserte Möglichkeiten der Kontaktpersonennachverfolgung geben.

Darüber hinaus soll mit dem Gesetz die im „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ angestrebte Stärkung der Digitalisierung des ÖGD durch einen Förderprogramm des Bundes und eine Unterstützung im Bereich zentraler Dienste umgesetzt werden. Zudem sollen die meldepflichtigen Labore verpflichtet werden, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung über das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) zu melden. Auch in Bezug auf weitere Meldepflichten und Meldepflichtige soll eine solche Pflicht schrittweise bis Ende 2022 eingeführt werden, z.B. für andere Infektionskrankheiten.

Um vorhandene Testkapazitäten umfassend nutzen zu können, wird der Arztvorbehalt nach § 24 IfSG in Bezug auf patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf die Nutzbarkeit veterinärmedizinischer oder zahnärztlicher Laborkapazitäten entsprechend angepasst. Auch soll künftig ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers führen können.

Verbesserungen bei der medizinischen Hilfe

Zudem soll im SGB V geregelt werden, dass nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen Anspruch auf Schutzimpfungen als auch auf Testungen haben sollen, soweit dies im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist und wenn eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministerium (BMG) das vorsieht. Das BMG soll in dieser Rechtsverordnung den Umfang der Finanzierung von Leistungen und Kosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bestimmen.

Diese vielen Neuregelungen sind aus meiner Sicht notwendig, um der Bundesregierung, dem RKI und den Gesundheitsbehörden mehr Schlagkraft gegen das Corona-Virus zu geben. Gleichzeitig behalten wir uns als Bundestag zu jeder Zeit vor, bald erneut über diese Regelungen zu diskutieren. Auch die Erlaubnis zum Erlassen von Rechtsverordnungen kann jederzeit wieder entzogen werden.

Faktenchecks zum Gesetz

Da viele falsche Aussagen zum Gesetz im Umlauf sind, lege ich jedem folgende Faktenchecks ans Herz.

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