Ab dem 01.01.2020 gilt die Belegausgabepflicht im Handel, wenn elektronische Kassen eingesetzt werden. Unternehmen wie z. B. Bäckereien, die viele Kunden bedienen, können sich auf Betreiben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion von dieser Pflicht von ihrem Finanzamt befreien lassen.
Damit die Kundenorientierung der betroffenen Dienstleistungen nicht unnötig belastet wird, kann sich der Unternehmer nach § 148 der Abgabenordnung von dieser Belegausgabepflicht befreien lassen. Unternehmen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, sollten daher unbedingt einen entsprechenden Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen.