Die Corona-Hilfen für Vinotheken und Straußwirtschaften wurden nachgebessert. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt.
Der direkt gewählte Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis Neustadt – Speyer Johannes Steiniger (CDU) hatte sich bereits seit Dezember 2020 sowohl in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion als auch bei Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier eine Anpassung der Hilfen für so verbundene Unternehmen gefordert.
Johannes Steiniger: „Gerade die Familienunternehmen und inhabergeführten Betriebe hatten einen Nachteil bei der Antragstellung der November- und Dezemberhilfe, die regionale Produkte veredeln und sich über Jahre hinweg in einem veränderten Markt wettbewerbsfähig aufgestellt haben. Straußwirtschaften und Vinotheken sind nicht nur sehr wichtige Werbeträger für unser Land, sondern sie sind auch ein wichtiger Umsatzbringer für unsere Winzer und Landwirte.“
Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und somit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Das bedeutet konkret: Jegliche Gaststättenbetriebe wie beispielsweise Vinotheken, die neben einem Verkauf auch einen Gaststättenbereich betreiben, können die Hilfen beantragen. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die November- und Dezemberhilfe und wird entsprechend angepasst. Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30.04.2021 möglich. Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.