Vergangene Woche hat das Bundesfinanzministerium den Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagensteuerfrei von der Einkommensteuer befreit. Immer öfter hatten einzelne Finanzämter in letzter Zeit bei Betreibern von kleinen Photovoltaik-Anlagen auf Wohnhäusern Liebhaberei und damit steuerliche Unbeachtlichkeit anerkannt und auf die Abgabe von Steuererklärungen dafür verzichtet. Die Diskussionen mit den Finanzämtern waren jedoch für die privaten Anlagenbetreiber oft mühsam und setzten steuerrechtliches Detailwissen voraus. Jetzt gibt es einen klaren und einfachen Regelungsrahmen für alle.
Für mich ein kleiner, aber wichtiger Beitrag für die private Energiewende in den eigenen vier Wänden:
Aus meiner Sicht ist die Entscheidung des Finanzministeriums eine gute Nachricht für alle Häuslebauer und Eigenheimbesitzer. Nachdem sich die Union in den vergangenen Jahren immer wieder dafür eingesetzt hatte, wird jetzt endlich die Einnahme-Überschuss-Rechnung in der Steuererklärung für Besitzer kleiner Photovoltaik-Anlagen abgeschafft. Als Mitglied des Finanzausschusses und Berichterstatter für steuerliche Klimaschutzregelungen freue ich mich sehr über diese Erleichterung. Mit dieser Neufassung wird Bürokratie abgebaut und die Bedenken potenzieller Betreiber ausgeräumt, dass die Anschaffung einer eigenen Anlage auf dem Dach mehr Aufwand als Nutzen bringt. Bislang standen Bürokratieaufwand und Ertrag in keinem guten Verhältnis. Das wird jetzt angepasst.
Die neuen Regelungen im Details:
Die Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Solaranlagen auf Privathäusern sind künftig von der Einkommensteuer befreit. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Finanzbehörden mitgeteilt. Im Detail haben sich Bund und Länder jetzt darauf verständigt, dass Einkünfte aus dem Betrieb von Anlagen mit einer Maximalleistung von zehn Kilowatt peak (kWp) von der Einkommensteuer nicht mehr erfasst werden. Hierunter fallen viele der vorhandenen Kleinanlagen.
Die neuen Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen)installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Neben kleinen Solaranlagen auf Privathäusern werden auch Blockheizkraftwerke bis 2,5Kilowatt von der Steuerbürokratie entlastet. Die Regelung gilt dabei auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehörden der Bundesländer kann hier heruntergeladen werden.